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Betriebsstätte Claußnitz Hauptstraße 25 09236 Claußnitz
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) 1. Allgemeines 1.1. Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. 1.2. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unver-bindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 1.3. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für mündliche Abmachungen und für telefonische Bestellungen. 1.4. Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl, Artikelbe-zeichnung, exakter Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und evtl. zusätzlich gewünschter Bearbeitungen, beinhalten. Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich vom Lieferanten/Bearbeiter bestätigt werden. 1.5. Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, dies gilt auch dann, wenn anderslautende Bedingungen des Auftraggebers vorliegen. 1.6. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt diese Eigentum der FMA Beschichtungs- und Service GmbH. 2. Angebote / Preise 2.1. Die Preisangebote erlangen erst ihre Verbindlichkeit mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns. 2.2. Soweit wir dem Auftraggeber darlegen können, dass sich zwischen Vertragsabschluss und Warenannahme die Lohn-, Material- und oder Energiekosten erhöht haben sind wir berechtigt, die in unserem Angebot oder Auftragsbe-stätigung genannten Preise zu berichtigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutre-ten. Die uns bis dahin entstandenen Aufwendungen an Material und Lohn sind uns zu erstatten. 2.3. Unsere Angebote einschließlich sämtlicher Unterlagen sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Sie dürfen ohne un-sere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 2.4. Als Mindestauftragswert sind wir berechtigt € 40,00 pro Farbe zu berechnen. 2.5. Werden vom Besteller, gegenüber dem abgegebenen Preisangebot, Zusätze oder Änderungen verlangt, sind diese in schriftlicher Form anzuzeigen. Das bestehende Preisangebot verliert daraufhin seine Gültigkeit und wird neu er-stellt. Bei Änderung des Farbtons gegenüber dem bestehenden Auftrag werden die bereits für den Auftrag erworbenen Pulvermengen dem Besteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung. 2.6. Alle Preise gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart, ab Werk ohne Verpackung und Transport in EURO zu-züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Lieferung und Lieferzeiten 3.1. Liefertermine gelten ab dem Tag der vollständigen Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und sind un-verbindlich. Grundlage jeder Lieferung ist mindestens ein Begleitpapier (Bestellung / Zeichnung ö.ä.). Der Lieferter-min wird dem Auftraggeber schriftlich in einer Auftragsbestätigung mitgeteilt. 3.2. Die Regellieferzeit beträgt, soweit nicht anders vereinbart, je nach Auftragssituation, Farbwunsch des Auftraggebers und Zustand der angelieferten Ware 7 bis 10 Arbeitstage. Andere Lieferzeiten müssen gesondert vereinbart werden. Bei kürzeren Lieferzeiten ist der Auftragnehmer einen Zuschlag von bis zu 50% zu erheben. 3.3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, be- hördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. 4. Abnahmeverzug 4.1. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so können wir die Rechte aus § 326 BGB geltend machen. 4.2. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Zeit ab sind wir berechtigt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. 5. Gewährleistung 5.1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen und zu prüfen. 5.2. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Warte zu erheben. 5.3. Mängel eines Teils der Warte berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. 5.4. Bei rechtzeitig erhobenen Mängelrügen hat der Auftraggeber das Recht Nachbesserung zu verlangen. Eine weiter-gehende Gewährleistung und Schadenshaftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen. 5.5. Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar und hitzefest bis 220° C sein. 5.6. Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung keine Gewähr-leistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden. 5.7. Bei feuerverzinkten Teilen kann keine Garantie für eine optisch einwandfreie Oberfläche übernommen werden. Grund hierfür sind Poren in der Zinkschicht, die bis auf den Eisenwerkstoff durchgehen. Diese Stellen weisen meist auch einen verringerten Korrosionsschutz durch das Zink auf. 5.8. Bei Stahlteilen, welche im Außenbereich montiert werden, kann keine Garantie übernommen werden. 5.9. Bei Aluminiumteilen ist ebenfalls eine Garantieübernahme nicht möglich. Die Gütesicherungsrichtlinien bei soge-nannten Fassadenqualitäten bedingen üblicherweise eine Vorbehandlung in Form einer Gelb- oder Grünchromatie-rung. Weiterhin zeigt sich bei verschiedenen Alumaterialien eine Neigung zum Ausgasen diverser Inhaltsstoffe. 5.10. Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Zirka Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 15 % nach oben und unten sind zulässig. 5.11. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen. 5.12. Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können verarbeitungs- und herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferchargen auftreten. 5.13. Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, Zirka-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen To-leranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster. 5.14. Unabhängig vom vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt: 5.14.1. Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Auftraggebers er-folgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Auftraggeber zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist. 5.14.2. Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden. 5.14.3. Bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen, wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o. ä. hervorgerufen werden. 5.14.4. Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung er-wärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius über-schritten werden. 5.14.5. Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache inner-halb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissions-herde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen. 5.14.6. Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid- Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbei-tung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung. 5.14.7. Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhaf-te Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leis-tungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbar-ten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. 5.14.8. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand 6.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkei-ten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Firmensitz des Auftragnehmers. 6.2. Wir haften vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Bedingungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit. Wir haften nicht für Schäden die durch Störung des jeweiligen Betriebes veranlasst sind. Dies gilt auch, wenn wir aus wichtigen Gründen den Geschäftsbetrieb an bestimmten Geschäftstagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließen oder einschränken. Für Schäden, die durch dritte verursacht werden übernehmen wir keine Haf-tung. 6.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. FMA Beschichtungs- und Service GmbH, Schlachthofstraße 3, 09669 Frankenberg. Stand 01.01.2014
FMA Beschichtungs- und Service GmbH Schlachthofstraße 3 09669 Frankenberg
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